Das Bundesverfasungsgericht hat am Mittwoch dem 07.09.2011 über die Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenland – Hilfen und den europäischen Rettungsschirm EFSF einer Gruppe von Wirtschafts- und Juraprofessoren entscheiden, und diese abgelehnt.
In der Verfassungsbeschwerde rügten die Kläger vor allem die Verletzung des Rechts des Bundestages auf die Haushaltskontrolle, die dieser durch die Ermächtigung der Bundesregierung zu immer weiteren Rettungsmaßnahmen maroder Euro – Staaten quasi als Blanko – Vollmacht aus der Hand gegeben habe.
Das Urteil
Diese Anschuldigung wurde vom Bundesverfassungsgericht unter Präsident Andreas Voßkuhle allerdings nicht bestätigt.
Das Gericht stellte lediglich fest, dass es „keinen Automatismus“ geben dürfe, was Rettungsmaßnahmen und die Ermächtigung der Bundesregierung zu Haushaltsausgaben angehe.
Zusätzlich soll laut Urteil die Haushaltsautonomie des Bundestags erst dann berührt werden, wenn diese „für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe“.
Diese Grenze ist nach Ansicht der Verfassungshüter noch nicht erreicht, da die bisher zugesagten Bürgschaften und für die Rettungsschirme aufgewendeten Mittel zwar hoch, aber selbst bei einem Totalausfall noch refinanzierbar seien.
Die Auflagen
Trotz der generellen Abweisung der Klage hat das Bundesverfassungsgericht Auflagen für weitere Hilfsmaßnahmen ausgearbeitet. So soll der Haushaltsausschuss, um dessen Zustimmung sich die Bundesregierung nach derzeitiger Gesetzeslage lediglich „bemühen“ muss, nach auffassung der Richter stärker eingebunden werden, sodass der Bundestag mehr am Prozess beteiligt wird. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass ein Bemühen nicht ausreiche, sondern dass der Haushaltsausschuss nur in äußersten Notfällen übergangen werden dürfe.
Weitere Verfahren möglich
Die karlsruher Richter zeigten sich allerdings auch hinsichtlich eines weiteren Zusammenwachsens der Euro – Zone skeptisch, vor allem die in letzter Zeit immer häufigeren Verstöße gegen den EU – Vertrag, der das Haften für Schulden anderer Staaten strengsten untersagt und die Aufgabe der Neutralität der europäischen Zentralbank (EZB) durch das Aufkaufen von Staatsanleihen krisengeschüttelter Eurostaaten seien bedenklich.
Solche könnten die Kläger um den Juristen Karl Albrecht Schachtschneider natürlich ermutigen, weitere Schritte einzuleiten und in einer neuen Klageschrift genau solche Maßnahmen anzuprangern.